Rechtsgutachten klärt, was diesbezüglich für österreichische Filmproduktionen zu beachten ist.
Trotz bereits weitreichender Harmonisierung urheberrechtlicher Rechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Union gibt es hie und da noch “versteckte“ gallische Dörfer. RA Prof Dr Thomas Wallentin, auf Urheber- und Filmrecht spezialisierter Partner der renommierten Wiener Kanzlei „Kunz Wallentin Rechtsanwälte GmbH“ hat, in Zusammenarbeit mit französischen Kollegen, eine Expertise zum Thema „Kriegsbedingte Schutzfristverlängerung für Werke der Musik in Frankreich“ erstellt. Grundsätzlich gilt die Regel, dass Werke für einen Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des (Mit)Urhebers geschützt sind. Um die Zeiträume, während derer die Auswertung von urheberrechtlich geschützten Werken in Folge kriegsbedingter Ereignisse (gemeint 1. und/oder 2. WK) sehr stark eingeschränkt war, zu kompensieren, wurden in fast allen europäischen Urheberrechtsordnungen sog. „kriegsbedingte Schutzfristenverlängerungen“ eingeführt. Diese stehen mitunter in Widerspruch zu den seit dem 1. April 1996 innerhalb der gesamten Europäischen Union einheitlich vorgegebenen Schutzfristenregelungen. Allenfalls territorial begrenzt bestehende (sog) wohlerworbene Rechte können dadurch jedoch nicht verkürzt werden. In Frankreich sind die (nur) für Nutzungshandlungen, die innerhalb des französischen Territoriums stattfinden (zB im Rahmen von Arte France), relevanten Regelungen sehr komplex, unübersichtlich und damit auch unklar.
Wie ist damit umzugehen und was gilt für nicht-französische Filmproduktionen?
Nachfolgendes Rechtsgutachten bietet diesbezüglich Antworten und Klarheit.